Schweizer Tierschutzgesetz
 

Tierschutzstandards verunmöglichen Pelzfarmen

Die Käfighaltung von Füchsen und Nerzen ist in der Schweiz verboten. Erlaubt ist die Haltung in Gehegen. Zwei Rotfüchsen müssten z.B. 100 m², zwei kleineren Füchsen (z.B. Eisfuchs) 40 m² Gehege und eine Grabgelegenheit zur Verfügung stehen, zwei Nerzen 15 m² und eine Badegelegenheit. Das macht eine kommerzielle Nutzung dieser Tiere zur Pelzgewinnung in der Schweiz uninteressant.

 

Am 1. September 2008 trat die revidierte Tierschutzverordnung in Kraft. Sie bildet zusammen mit dem bereits Ende 2005 erneuerten Tierschutzgesetz die Basis auch für die Haltung und den Umgang mit Wildtieren. Ein Grundsatz lautet, dass einem Tier weder ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt dürfen, noch darf es in schwere Angst versetzt werden. Das Vernachlässigen, Überanstrengen oder Misshandeln von Tieren ist verboten.

 

Neben den Grundsatzbestimmungen, welche für alle Tiere gelten, finden sich in der Tierschutzverordnung spezielle Kapitel zu den Wildtieren. Dazu gehören mit Ausnahme der Haustiere alle Wirbeltiere (Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel, Säugetiere) sowie Kopffüssler (z.B. Tintenfische) und Panzerkrebse. Das Kapitel Wildtiere umfasst die Artikel 85–96 und es enthält Bestimmungen über die Anforderungen an Halter von Wildtieren, Bewilligungen, Fütterung, gewerbsmässiges oder privates Halten und vieles mehr.

 

Im Anhang 2 der Tierschutzverordnung folgen Detailbestimmungen zur Haltung von Wildtieren. Hier sind nicht nur Gehegemasse aufgelistet, sondern auch vorgeschriebene Einrichtungen wie Bassins, Kletterstrukturen, Beleuchtungen oder es werden auch Angaben zur Gruppengrösse oder der Art der Überwachung der Tiere gemacht.

 

Im Jahr 1998 hat das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) eine Broschüre zur Haltung von Wildtieren herausgegeben. Darin wird betont, dass die in der Schweiz damals geltenden Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren nicht optimal seien, sondern die Grenze zur tierquälerischen Haltung definierten. Diese in den späten siebziger Jahren festgelegten, verbindlichen Mindestanforderungen bildeten damals eine viel beachtete, weltweite Pionierleistung. Obwohl heute durch wissenschaftliche Erkenntnisse und revidierte Gesetze längst überholt, ist die Broschüre trotzdem lesenswert. Bittere Erkenntnis für Lesende: In den Pelzproduktionsländern sind auch heute die damaligen CH-Bestimmungen nicht annähernd erreicht. Die Farm- und Fallenpelzproduktion repräsentiert hinsichtlich Tierwohl und Respekt gegenüber anderen Lebewesen tierschützerisches Mittelalter.

 

Recht für Wildtiere

 

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