Einfuhrbestimmungen
 

Keine Gnade für Farmfuchs und Co.

Für die Einfuhr von Pelz- und Fellprodukten von geschützten Tieren ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV erforderlich. Der Kontrollpflicht unterliegen alle Pelz- und Fellprodukte. Ausgenommen sind Produkte von Schafen, Lämmern, Ziegen, Zicklein, Kälbern, Fohlen, Kaninchen, Nerzen, Waschbären, Nutria, Bisam, Rotfüchsen oder Farmfüchsen. Mit diesen Ausnahmen leistet der Bund trotz seines Wissens über die Art und Weise der Farmpelzproduktion einer millionenfachen Tierquälerei Vorschub.

 

Trotz Protesten von PolitikerInnen, Tierschützern sowie aus der Öffentlichkeit ist man in Bern nicht bereit, Einfuhrverbote für Farm- oder Fallenpelze von Wildtieren einzuführen. Mit Art. 14, Bestimmung 1 des Tierschutzgesetzes hätte der Bundesrat das rechtliche Mittel, die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Qualprodukten zu verhindern, und zwar aus Gründen des Tierschutzes und des Artenschutzes. Man beruft sich in Bern jedoch auf internationale Abkommen, die solche Massnahmen angeblich unmöglich machten. Dies, obwohl ein Rechtsgutachten aufzeigt, dass und inwiefern ein solches Einfuhrverbot mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den Regeln der WTO, vereinbar ist.

 

Immerhin ist heute dank dem Druck der Öffentlichkeit in der Tierschutzverordnung ein Importverbot von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten verankert. Offensichtlich wird das Leiden von uns nahe stehenden Haustieren gemeinhin stärker gewichtet als jenes von Nerzen oder Füchsen. Dabei gibt es objektiv gesehen für diese Unterscheidung keinen Grund.

 

Freiwild für Kürschner

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